Gemeinschaftsarbeit

Regelung der Gemeinschaftsarbeit

  1. Alle aktiven Mitglieder sind zur Gemeinschaftsarbeit verpflichtet. Bewerber für die aktive Mitgliedschaft sind ebenfalls verpflichtet an der Gemeinschaftsarbeit  vollumfänglich teilzunehmen. Art und Umfang werden vom Vorstand oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
    Die Gemeinschaftsarbeit wird als fördernder Faktor des Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung angesehen. Geeignete Vertretungen sind deshalb nur in Ausnahmefällen und in Abstimmung mit dem Vorstand erwünscht.

    Unser treuer Helfer: Der Deutz Baujahr 1954

    Unser treuer Helfer: Der Deutz Baujahr 1954

  2. Die Anzahl der Arbeitsstunden sowie die Festlegung der zu erledigenden Arbeiten obliegt dem Vorstand. Die Art der Gemeinschaftsarbeit ist zu benennen, damit sich jedes Mitglied darauf einrichten kann.
    Momentan sind je Mitglied 15 Stunden Gemeinschaftsarbeit im Jahr zu erbringen.
    Zeitgerechtes Erscheinen ist Pflicht, zweckmäßige Arbeitskleidung wird empfohlen, da die Arbeit auch bei schlechtem Wetter durchgeführt wird.

  3. Werden Arbeiten abseits der offiziellen angekündigten Gemeinschaftsarbeiten ausgeführt und sollen der geleisteten Gemeinschaftsarbeit hinzugerechnet werden, so ist diese im Vorfeld dem zweiten Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen und zu benennen. Nach Abschluss der Arbeiten bitte nach Pkt. 4 verfahren.
  4. Jedes Mitglied muss geleistete Arbeitsstunden nachweisen. Die Arbeitsstundennachweise liegen an der Hafenmeisterhütte aus. Sie müssen ausgefüllt in den Briefkasten eingeworfen werden.

  5. Nicht geleistete Arbeitsstunden sind nach der Gebührenordnung des Vereins zu verrechnen.

Der Vorstand

(1. Vorsitzender)
Stand: März 2023